Der Entlastungsbetrag soll pflegebedürftige Menschen in ihrer Selbstständigkeit unterstützen und pflegende Angehörige entlasten. Besonders häufig kommt er für Betreuung oder Hilfen bei der Haushaltsführung infrage. Wichtig ist, vorab zu klären, welche Leistungen anerkannt sind und wie die Abrechnung erfolgt.
Auf einen Blick
- Zweckgebunden einsetzenDer Betrag dient der Erstattung anerkannter Unterstützungsangebote.
- Anbieter prüfenVorab sollte geklärt werden, ob das Angebot anerkannt ist.
- Abrechnung klärenBelege und mögliche Abrechnungswege sollten bekannt sein.
In diesem Beitrag
Orientierung
Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, haben nach der im August 2026 geltenden Regelung bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern dient der Erstattung zweckgebundener, nachgewiesener Aufwendungen.
Nicht verbrauchte Beträge können grundsätzlich in die folgenden Monate übertragen werden. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können nach den derzeitigen Regeln noch bis zum Ende des folgenden ersten Kalenderhalbjahres genutzt werden. Da gesetzliche Leistungen verändert werden können, sollte der aktuelle Stand vor der Nutzung bei der Pflegekasse bestätigt werden.
Praktische Übersicht
Wofür der Betrag eingesetzt werden kann
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege
- bestimmte Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung im Rahmen der geltenden Voraussetzungen
Gut zu wissen
Besonderheit bei körperbezogener Pflege
Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag nach aktuellem Stand auch für bestimmte Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist dies grundsätzlich nicht möglich; dort stehen für körperbezogene Pflegemaßnahmen insbesondere die ambulanten Pflegesachleistungen zur Verfügung.
Praktische Übersicht
Diese Fragen sollten Sie vorab klären
- Ist der gewünschte Anbieter für die betreffende Leistung anerkannt oder zugelassen?
- Kann die Leistung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden oder müssen Rechnungen eingereicht werden?
- Wie hoch ist das aktuell verfügbare persönliche Guthaben?
- Welche Unterlagen und Belege erwartet die eigene Pflegekasse?
- Welche Aufgaben werden konkret vereinbart und welche Kosten entstehen darüber hinaus?
Orientierung
Unterstützung passend zusammenstellen
Hauswirtschaft und Betreuung können unterschiedliche Bedürfnisse abdecken: Während die hauswirtschaftliche Unterstützung bei vereinbarten Aufgaben im Zuhause ansetzt, schafft Betreuung persönliche Ansprache, Orientierung und gemeinsame Zeit. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie in unserem Beitrag Ambulante Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung: Was passt?
Offizielle Informationen zum Weiterlesen
Weitere unabhängige Informationen
Für Unterföhring und Ismaning ist der Pflegestützpunkt des Landkreises München zuständig. Für Oberföhring und Johanneskirchen bietet das Sozialbürgerhaus Orleansplatz eine wohnortnahe Orientierung.
Sie interessieren sich für Hauswirtschaft oder Betreuung?
Wir besprechen mit Ihnen den gewünschten Unterstützungsumfang. Die individuellen Abrechnungsmöglichkeiten klären Sie bitte ergänzend mit Ihrer Pflegekasse.
Haftungsausschluss für Ratgeberinformationen
Die Inhalte dieses Ratgebers dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Sie wurden sorgfältig erstellt, stellen jedoch keine individuelle medizinische, pflegerische, rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar und können diese nicht ersetzen. Maßgeblich sind stets die aktuelle Rechtslage sowie die verbindlichen Auskünfte der zuständigen Pflege- und Krankenkassen, Behörden, Beratungsstellen und behandelnden Fachpersonen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – bleibt unberührt.
