Zuerst den Anspruch klären
Wann kommt Ersatzpflege infrage?
Verhinderungspflege finanziert eine notwendige Ersatzpflege, wenn die normalerweise pflegende Person zeitweise verhindert ist. Gründe können Urlaub, Krankheit, berufliche oder persönliche Termine und eine stundenweise Auszeit sein. Voraussetzung ist nach aktuellem Stand grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2.
Die Ersatzpflege kann je nach Situation durch einen ambulanten Pflegedienst, eine andere geeignete Person oder in einer Einrichtung erfolgen. Eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit Juli 2025 nicht mehr erforderlich.
Wenn Angehörige oder Haushaltsmitglieder vertreten
- Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder durch Haushaltsmitglieder ist die Erstattung regelmäßig auf das Pflegegeld für zwei Monate begrenzt.
- Nachgewiesene notwendige Aufwendungen, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können hinzukommen.
- Insgesamt gilt der verfügbare gemeinsame Jahresbetrag.
Grundlage ist § 39 SGB XI.
Budget vor der Planung erfragen
Ein gemeinsames Budget für zwei Leistungen
- Gemeinsamer Jahresbetrag 2026
- Bis zu 3.539 €für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen
- Voraussetzung
- Ab Pflegegrad 2die weiteren Voraussetzungen hängen von der Ersatzpflege ab
Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Im Jahr 2026 beträgt dieser nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums insgesamt bis zu 3.539 Euro. Die Mittel können innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden.
Ein gemeinsamer Topf: Ausgaben für Kurzzeitpflege verringern den noch verfügbaren Betrag für Verhinderungspflege – und umgekehrt. Lassen Sie sich deshalb vor der Planung den verbleibenden Jahresbetrag nennen. Die Erstattungsfrist bis Ende des Folgejahres verlängert das Jahresbudget nicht; ein nicht genutzter Jahresbetrag wird nicht zu einem zusätzlichen Budget des nächsten Jahres.
Dauer und Pflegegeld
Einige Stunden oder mehrere Tage?
Stundenweise Auszeit
Stundenweise Entlastung: Ist die übliche Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, bleibt das bisherige Pflegegeld ungekürzt. Der Tag wird nicht auf die Höchstdauer von 56 Tagen angerechnet; die Kosten verbrauchen aber weiterhin das gemeinsame Jahresbudget. Entscheidend ist die Verhinderungsdauer der üblichen Pflegeperson, nicht allein die Einsatzzeit der Vertretung.
Vertretung über mehrere Tage
Verhinderungspflege ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich. Dabei wird grundsätzlich die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt; bei einer Kombinationsleistung richtet sich dies nach dem zuvor bezogenen anteiligen Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag wird das bisherige Pflegegeld vollständig weitergezahlt.
Ihre Planungscheckliste
Die Vertretung konkret vorbereiten
- Fragen Sie die Pflegekasse nach dem aktuell verfügbaren Betrag und dem konkreten Antragsverfahren.
- Klären Sie Zeitraum, Tageszeiten und Aufgaben der benötigten Ersatzpflege.
- Informieren Sie sich frühzeitig über Kapazitäten geeigneter Dienste oder Ersatzpersonen.
- Lassen Sie sich erläutern, welche Rechnungen, Zahlungsnachweise oder weiteren Belege benötigt werden.
- Stimmen Sie wichtige Gewohnheiten, Medikamente, Kontakte und Notfallinformationen ab.
Abrechnung nach der Auszeit
Belege sammeln und die Frist im Blick behalten
Seit dem 1. Januar 2026 gilt außerdem eine Ausschlussfrist: Die Erstattung muss unter Nachweis der Kosten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Für eine Ersatzpflege im Jahr 2026 endet die Frist damit am 31. Dezember 2027.
Entlastung darf frühzeitig beginnen
Eine Auszeit muss nicht erst geplant werden, wenn die Belastung bereits sehr groß ist. Regelmäßige Entlastung kann helfen, die häusliche Versorgung langfristig verlässlich zu gestalten. Ergänzende Gedanken finden Sie im Beitrag Entlastung für pflegende Angehörige.