Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Grundpflege
- Ziel
- Bei alltäglichen körperbezogenen Aufgaben unterstützen.
- Beispiele
- Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen.
- Grundlage
- Für Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung ist grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 erforderlich.
- Kostenübernahme
- Die Pflegekasse im Rahmen der verfügbaren Leistungen; mögliche Eigenanteile vorher klären.
Behandlungspflege
- Ziel
- Ein ärztliches Behandlungsziel sichern.
- Beispiele
- Verordnete Medikamentengabe oder Wundversorgung.
- Grundlage
- In der Regel eine ärztliche Verordnung und die Prüfung durch die Krankenkasse; ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.
- Kostenübernahme
- Die Krankenkasse bei erfüllten Voraussetzungen; mögliche Zuzahlungen vorher klären.
Beide Leistungsarten können nebeneinander nötig sein. Die Übersicht zeigt die übliche Zuordnung. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für geeignete körperbezogene Pflege eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden. Auch Grundpflege kann unter besonderen Voraussetzungen Teil der häuslichen Krankenpflege sein.
Alltägliche Pflege
Wenn Waschen, Anziehen oder Essen schwerfallen
Der traditionelle Begriff Grundpflege beschreibt Hilfen bei grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Dazu können – abhängig vom festgestellten Bedarf und der konkreten Vereinbarung – beispielsweise Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung oder Beweglichkeit gehören. Im Recht der Pflegeversicherung wird heute häufig von körperbezogenen Pflegemaßnahmen gesprochen.
Ambulante Pflegesachleistungen für körperbezogene Pflege stehen grundsätzlich ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 gibt es diesen Sachleistungsanspruch nicht; dort kann für geeignete Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich genutzt werden. Umfang, Kosten und mögliche Eigenanteile werden vor Beginn transparent abgestimmt.
Medizinische Behandlung
Wenn eine ärztlich verordnete Maßnahme nötig ist
Behandlungspflege umfasst medizinisch-pflegerische Maßnahmen, die zur Sicherung eines ärztlichen Behandlungsziels notwendig sind. Beispiele können – abhängig von der ärztlichen Verordnung – Medikamentengaben, Injektionen, Verbandswechsel oder bestimmte Kompressionsversorgungen sein.
Häusliche Krankenpflege wird grundsätzlich ärztlich verordnet und von der Krankenkasse geprüft beziehungsweise genehmigt. Ein Pflegegrad ist für Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung keine Voraussetzung. Welche Maßnahme verordnungsfähig ist, regelt insbesondere die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Ein ärztlicher Rahmen bleibt wichtig: Bei bestimmten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege können Pflegefachkräfte innerhalb des ärztlich festgelegten Verordnungsrahmens über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Welche Maßnahmen dafür vorgesehen sind, regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Medikamente oder Behandlungen dürfen dadurch nicht beliebig verändert werden.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Wie beide Hilfen zusammenpassen
Eine Person braucht Unterstützung beim Waschen und zusätzlich eine ärztlich verordnete Wundversorgung. Hier können Grundpflege und Behandlungspflege zusammenkommen. Genehmigte Behandlungspflege der Krankenkasse wird nicht auf das Budget der Pflegesachleistungen angerechnet; Abrechnung und mögliche Eigenanteile werden getrennt geklärt.
Den Beginn vorbereiten
Warum Unterlagen vollständig sein sollten
Für einen verlässlichen Beginn sollten ärztliche Verordnungen lesbar und vollständig vorliegen. Wichtig sind außerdem aktuelle Kontaktdaten der Arztpraxis und der Krankenkasse sowie Informationen über bereits bewilligte Pflegeleistungen. Änderungen an einer Behandlung dürfen nicht eigenständig vorgenommen werden, sondern müssen mit den behandelnden Fachpersonen abgestimmt werden.
Was passt zu Ihrer Situation?
In vielen Situationen besteht nicht nur ein einzelner Bedarf. Körperbezogene Pflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft und Betreuung können sich ergänzen. Eine erste Orientierung bietet unsere Seite Leistungen. Welche Versorgung tatsächlich möglich und erforderlich ist, wird individuell geklärt.