Anspruch und Betrag
Was steht mir zu?
- Monatlicher Höchstbetrag
- 131 €für zweckgebundene, nachgewiesene Kosten
- Bei häuslicher Pflege
- Pflegegrad 1–5bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen
Der Betrag wird nicht pauschal auf Ihr Konto ausgezahlt. Er dient der Erstattung geeigneter Unterstützungsleistungen. Der Anspruch entsteht bei erfüllten Voraussetzungen ohne vorherigen Antrag; für die Erstattung sind jedoch Belege erforderlich. Maßgeblich ist § 45b SGB XI.
Was passiert mit nicht genutztem Guthaben?
Nicht verbrauchte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen. Guthaben aus 2026 kann noch für Leistungen bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse mitteilen, wie viel Guthaben verfügbar ist und aus welchem Jahr es stammt.
Geeignete Unterstützung auswählen
Wofür kann ich den Betrag nutzen?
Entscheidend sind sowohl die Leistung als auch die Zulassung oder Anerkennung des Angebots. Nicht jede private Hilfe im Haushalt kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden.
- Betreuung und Hauswirtschaft: Bestimmte Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste können den Alltag erleichtern.
- Anerkannte Alltagshilfen: Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung oder Hilfe bei der Haushaltsführung.
- Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege: Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Leistungen können unter den geltenden Voraussetzungen erstattet werden.
Vor der Buchung: Lassen Sie sich bestätigen, dass die konkret gewünschte Leistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.
Der Pflegegrad macht einen Unterschied
Kann ich damit auch Körperpflege bezahlen?
Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag darf auch für bestimmte Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung eines zugelassenen Pflegedienstes eingesetzt werden.
Pflegegrad 2–5
Leistungen der Selbstversorgung sind bei ambulanten Pflegediensten vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen. Für körperbezogene Pflege kommen insbesondere ambulante Pflegesachleistungen infrage.
Abrechnung und Belege
Wie funktioniert die Abrechnung?
Klären Sie den Abrechnungsweg mit Anbieter und Pflegekasse vor dem ersten Einsatz. Grundsätzlich geht es um die Erstattung nachgewiesener Kosten; eine direkte Abrechnung muss gesondert vereinbart werden.
Belege selbst einreichen
Sie reichen die erforderlichen Rechnungen und Belege bei der Pflegekasse ein und beantragen die Kostenerstattung. Fragen Sie vorab, welche Unterlagen benötigt werden.
Direkte Abrechnung vereinbaren
Stimmen Sie mit Anbieter und Pflegekasse ab, ob direkt abgerechnet werden kann und welche Erklärung oder Vollmacht dafür benötigt wird. Lassen Sie sich die abgerechneten Leistungen und das verbleibende Guthaben erläutern.
Diese Fragen vor dem ersten Einsatz klären
- Ist der Anbieter für die gewünschte Leistung anerkannt oder zugelassen?
- Wie hoch ist mein aktuell verfügbares Guthaben?
- Welche Aufgaben, Preise und möglichen Eigenanteile werden vereinbart?
- Wer übernimmt die Abrechnung und welche Belege werden benötigt?
Weitere Finanzierung prüfen
Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für nach Landesrecht anerkannte Alltagshilfen umgewandelt werden, soweit dieser Betrag im betreffenden Monat noch nicht für Sachleistungen verbraucht wurde.
Das ist kein zusätzliches Budget: Die Umwandlung kann das anteilige Pflegegeld verringern. Lassen Sie sich die Auswirkungen vorab von der Pflegekasse berechnen.
Welche Unterstützung passt zu meinem Alltag?
Überlegen Sie zuerst, welche Aufgaben im Alltag Unterstützung brauchen. Hauswirtschaft hilft bei vereinbarten Aufgaben im Zuhause; Betreuung bietet persönliche Ansprache, Orientierung und gemeinsame Zeit. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie in unserem Beitrag Ambulante Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung: Was passt?
Wir sind in erster Linie ein ambulanter Pflegedienst. Hauswirtschaft und Betreuung ergänzen unser Angebot. Gemeinsam besprechen wir Bedarf und Möglichkeiten; die individuellen Abrechnungsvoraussetzungen klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.