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Das Pflegeteam Gruber & WagnerAmbulante Pflege in Unterföhring und Umgebung

Pflegepolitik · Aktueller Stand

Pflegereform 2026: Was sieht der Kabinettsentwurf vor?

Was für die Pflege zu Hause geplant ist und welche Leistungen heute gelten.

Was bedeutet das für Sie?

  • Ihre heutigen Ansprüche gelten weiter. Für Anträge und Abrechnungen bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich.
  • Neue Budgets sind bisher Vorschläge. Höhere Monatsbeträge sollen auch bisher getrennte Leistungen abdecken.
  • Organisieren Sie notwendige Hilfe schon jetzt. Pflege und Unterstützung müssen nicht auf die Reform warten.

Das Kabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen; seit dem 9. Oktober liegt er dem Bundesrat vor. Er ist noch kein geltendes Gesetz – Inhalte und Termine können sich im Verfahren ändern.

In diesem Beitrag
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Heute gültig

Welche Leistungen können Sie heute nutzen?

  • 131 Euro monatlich: EntlastungsbetragAb Pflegegrad 1 für die gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsangebote. Ungenutzte Beträge können bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.
  • Bis zu 42 Euro monatlich: PflegehilfsmittelFür zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe, unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Bis zu 3.539 Euro jährlich: Verhinderungs- und KurzzeitpflegeGemeinsamer Jahresbetrag ab Pflegegrad 2. Die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung bleiben zu beachten.

Ab Pflegegrad 2 stehen außerdem Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen zur Verfügung. Sie können anteilig kombiniert werden; die Monatsbeträge finden Sie im direkten Vergleich weiter unten. Die vorgeschlagenen Reformbudgets können heute noch nicht genutzt werden.

Was gilt seit Januar 2026 für Pflegefachpersonen?

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege gilt seit dem 1. Januar 2026. Es erweitert die eigenständigen Befugnisse qualifizierter Pflegefachpersonen und vereinfacht Abläufe. Es ist ein anderes Gesetz als das geplante PNOG.

Erweiterte medizinische Befugnisse setzen die erforderliche Qualifikation und Umsetzungsregelungen voraus. Sie erlauben nicht jeder Pflegekraft, beliebige Behandlungen selbstständig zu übernehmen. Für die Versorgung bleiben die geltenden Verordnungs- und Abrechnungsvoraussetzungen maßgeblich.

Im Kabinettsentwurf vorgesehen

Was soll sich für die Pflege zu Hause ändern?

Der Entwurf bündelt bisher getrennte Ansprüche in neuen Budgets. Er sieht außerdem Pflegebegleitung als fachliche Ansprechperson, Hilfe bei plötzlichem Ausfall einer Pflegeperson, ein digitales Pflege-Cockpit für Informationen und Anträge sowie einen „Check-up 60+“ und eine stärkere Prüfung von Rehabilitationsmöglichkeiten vor.

Pflegegrade und Leistungsbeträge im Vergleich

Die fünf Pflegegrade sollen bleiben. Geändert werden sollen die Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3 und Teile der Bewertung. Ein zuerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen dieser Umstellung verloren gehen. Dieser Schutz der Einstufung garantiert jedoch nicht den Erhalt jeder Einzelleistung.

Die Begriffe kurz erklärt: Das Entlastungsbudget ist im Entwurf die neue Bezeichnung für das künftig gebündelte Pflegegeld. Es ist etwas anderes als der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro. Das Sachleistungsbudget soll ambulante Pflege, Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung finanzieren.

So lesen Sie den Vergleich: Die Entwurfsbeträge sind keine zugesagten Erhöhungen. Sie sollen teilweise Leistungen einschließen, die heute zusätzlich finanziert werden. Ein höherer Monatsbetrag bedeutet daher nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt.

Pflegegrad 2

Heute gültig
Pflegegeld: 347 Euro
Pflegesachleistungen: bis zu 796 Euro
Im Entwurf vorgesehen
Entlastungsbudget: 380 Euro
Sachleistungsbudget: bis zu 890 Euro

Pflegegrad 3

Heute gültig
Pflegegeld: 599 Euro
Pflegesachleistungen: bis zu 1.497 Euro
Im Entwurf vorgesehen
Entlastungsbudget: 630 Euro
Sachleistungsbudget: bis zu 1.590 Euro

Pflegegrad 4

Heute gültig
Pflegegeld: 800 Euro
Pflegesachleistungen: bis zu 1.859 Euro
Im Entwurf vorgesehen
Entlastungsbudget: 890 Euro
Sachleistungsbudget: bis zu 2.090 Euro

Pflegegrad 5

Heute gültig
Pflegegeld: 990 Euro
Pflegesachleistungen: bis zu 2.299 Euro
Im Entwurf vorgesehen
Entlastungsbudget: 1.080 Euro
Sachleistungsbudget: bis zu 2.530 Euro

Was bedeutet das? Alle Angaben sind Monatsbeträge. Pflegegeld und Sachleistungen stehen heute nicht beide in voller Höhe nebeneinander zur Verfügung; eine Kombination erfolgt anteilig. Auch die Entwurfsbeträge dürfen nicht einfach zu einem persönlichen Gesamtanspruch addiert werden.

Unterstützung bei Pflegegrad 1

Heute gültig
131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, etwa für geeignete Angebote der Betreuung und Hauswirtschaft.
Im Entwurf vorgesehen
Der Entlastungsbetrag soll entfallen. Beratung und später Pflegebegleitung bleiben vorgesehen.
Was bedeutet das?
Beratung ersetzt kein Budget zur Erstattung von Betreuung und Hauswirtschaft. Heute bleibt der Anspruch bestehen.

Unterstützung im Alltag

Heute gültig
Der Entlastungsbetrag ist unter anderem für anerkannte Alltagsangebote, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Pflegedienstleistungen nutzbar.
Im Entwurf vorgesehen
Sozialraumbudget: Budget für anerkannte Alltagsangebote bei Pflegegrad 2 bis 5 – bis zu 175 Euro monatlich, vor dem 25. Geburtstag bis zu 300 Euro.
Was bedeutet das?
Nur nach Landesrecht oder durch Pflegekassen anerkannte Alltagsangebote; keine regulären Pflegedienstleistungen, Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Ansparen und Übertragen ungenutzter Monatsbeträge sind nicht vorgesehen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Heute gültig
Eigenständiger Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Im Entwurf vorgesehen
Dieser eigenständige Anspruch soll wegfallen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen die Ausgaben im Umfang des Entlastungsbudgets selbst gedeckt werden.
Was bedeutet das?
Diese Kosten sollen künftig innerhalb des neuen Budgets liegen. Sie sind ein Grund, höhere Monatsbeträge nicht als reine Leistungssteigerung zu betrachten.

Vertretung und kurzfristige Hilfe

Heute gültig
Bis zu 3.539 Euro gemeinsam je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2.
Im Entwurf vorgesehen
Aufteilung auf mehrere Budgets. Für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen sind bei Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr vorgesehen.
Was bedeutet das?
Das Überbrückungsbudget hat einen anderen Zweck und Umfang als der heutige Jahresbetrag. Die Beträge sind kein Vergleich identischer Ansprüche.

Was ist bei Beiträgen und Finanzierung geplant?

  • Der Kinderlosenzuschlag soll um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze soll zusätzlich um 300 Euro monatlich steigen, entsprechend der geplanten Regelung für die Krankenversicherung.
  • Arbeitgeber sollen auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pflegeversicherungsbeiträge zahlen; bei entsprechenden Minijobs in Privathaushalten sind 1,5 Prozent Arbeitgeberbeitrag vorgesehen.
  • Für beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ist ein Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen des beitragszahlenden Mitglieds vorgesehen. Ausnahmen betreffen unter anderem Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren, mit Kindern mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, sowie häusliche Angehörigenpflege unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige sollen unter den geltenden Voraussetzungen weiterhin in vollem Umfang übernommen werden.

Auch diese Angaben sind Vorschläge. Die vorgesehenen Startjahre stehen im folgenden Zeitplan.

Vorgesehener Zeitplan

Wann könnten die Änderungen beginnen?

Die genannten Termine stehen unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens. Sie stammen aus dem Kabinettsentwurf und sind noch nicht verbindlich.

  1. 2027

    Budgets, Begutachtung und erste Beitragsänderungen

    Entlastungs-, Sachleistungs- und Sozialraumbudget sowie das Überbrückungsbudget; geänderte Bewertung bei der Begutachtung. Vorgesehen sind außerdem der höhere Kinderlosenzuschlag und die zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

  2. 2028

    Akuthilfe und weitere Beitragsänderungen

    Weitere Schritte für ambulante Notdienste und Akut-Kurzzeitpflege. Arbeitgeberbeiträge bei Minijobs und der Zuschlag für mitversicherte Partner sollen beginnen.

  3. 2029

    Pflegebegleitung und jährliche Leistungsanpassung

    Pflegebegleitung soll Familien bei der Organisation ihrer Versorgung unterstützen. Leistungen sollen jeweils zum 1. Januar anhand der durchschnittlichen Kerninflation der drei vorhergehenden Kalenderjahre angepasst werden, begrenzt durch die Lohnentwicklung.

Zur Leistungsanpassung: Die nach geltendem Recht für 2028 vorgesehene Anpassung soll im Entwurf entfallen. Die geplante jährliche Anpassung ab 2029 wäre eine neue Regelung.

Gesetzgebungsverfahren

Wo steht die Reform politisch?

  1. 30. September 2026Das Bundeskabinett beschließt den PNOG-Entwurf.
  2. 9. Oktober 2026Der Entwurf liegt dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Drucksache 587/26(neu) vor. Das parlamentarische Dokumentationssystem führt das PNOG weiterhin als dem Bundesrat zugeleitet und noch nicht beraten.
  3. 14. Oktober 2026Das Bundeskabinett setzt die Pflegestrukturkommission ein. Sie soll weitergehende Vorschläge zur Versorgung und Finanzierung der Pflege erarbeiten; damit werden noch keine neuen Leistungsansprüche eingeführt.
  4. 16. Oktober 2026 · angekündigtDer Bundestag will über gesonderte Pflege-Anträge beraten. Das ist keine erste Lesung des PNOG und keine Verabschiedung.
  5. 20. November 2026 · FristFristablauf für die Stellungnahme des Bundesrates – kein Termin für das Inkrafttreten.

Was wurde gegenüber dem Juni-Entwurf geändert?

Die vorgeschlagene pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten stehen nicht mehr im Kabinettsentwurf. In bestimmten Fällen sind stattdessen zusätzliche Beratungen nach erstmaliger Einstufung vorgesehen. Der Vorschlag, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 abzuschaffen, bleibt enthalten.

Pflegestrukturkommission: eigener politischer Prozess. Das Bundeskabinett hat die Kommission am 14. Oktober 2026 eingesetzt. Sie soll Vorschläge zur Stärkung der häuslichen Pflege, zur Finanzierung und zu einer besseren Versorgung erarbeiten. Dazu gehören die Prüfung einer Begrenzung der Eigenanteile sowie eine bessere Verbindung von Pflege, Prävention und Rehabilitation.

Die Vorschläge sollen bis spätestens Ende Januar 2027 vorliegen. Für eine darauf aufbauende Strukturreform wird der 1. Juli 2027 angestrebt. Das ist eine politische Zielplanung und kein bereits verbindlicher Starttermin. Der Zeitplan der Kommission ersetzt nicht das laufende PNOG-Gesetzgebungsverfahren und die darin vorgesehenen Termine. Aus ihrer Einsetzung entstehen noch keine neuen Leistungsansprüche.

Ihre nächsten Schritte

Was können Sie jetzt tun?

  • Bestehende Anträge, Versorgungsvereinbarungen und Beratungen nach geltendem Recht fortführen.
  • Geplante Budgets noch nicht in die persönliche Finanzierung einrechnen.
  • Verbindliche Auskünfte zu Ansprüchen und Kosten bei Ihrer Pflege- oder Krankenkasse einholen.
  • Bei wachsendem Bedarf frühzeitig Beratung und passende Hilfe organisieren.
  • Wesentliche Änderungen über offizielle Quellen verfolgen; wir passen diesen Beitrag entsprechend an.

Als ambulanter Pflegedienst beraten wir Menschen in Unterföhring, Ismaning, Oberföhring und Johanneskirchen zur heutigen Versorgung. Hauswirtschaft und Betreuung ergänzen unser Angebot. Maßgeblich sind die geltenden Leistungen.

Häufige Fragen zur Pflegereform

Gilt die Reform bereits?

Nein. Das PNOG ist am 15. Oktober 2026 ein Gesetzentwurf im laufenden Verfahren. Für Leistungen und Abrechnungen gelten weiterhin die aktuellen Regeln.

Was bedeutet der Entwurf für Pflegegrad 1?

Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll entfallen. Beratung und später Pflegebegleitung sind vorgesehen, ersetzen aber keine Kostenerstattung für Betreuung und Hauswirtschaft. Solange die Änderung nicht geltendes Recht ist, bleibt der heutige Anspruch bestehen.

Muss ich wegen der angekündigten Reform jetzt etwas unternehmen?

Allein wegen des Entwurfs müssen Sie Ihre Versorgung nicht umstellen. Wenn Sie jetzt Unterstützung benötigen oder einen Anspruch klären möchten, wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Beratungsstelle. Warten Sie mit notwendigen Anträgen und Hilfe nicht auf geplante Änderungen.

Sie brauchen schon heute Unterstützung?

Gemeinsam besprechen wir Ihre Versorgung auf Grundlage der aktuell geltenden Leistungen.

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Wir sind für Sie da.

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Originalbeitrag und verlinkte Quellen:
pflege-unterfoehring.de/pflegereform-2026-aktueller-stand/

Haftungsausschluss für Ratgeberinformationen

Die Inhalte dieses Ratgebers dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Sie wurden sorgfältig erstellt, stellen jedoch keine individuelle medizinische, pflegerische, rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar und können diese nicht ersetzen. Maßgeblich sind stets die aktuelle Rechtslage sowie die verbindlichen Auskünfte der zuständigen Pflege- und Krankenkassen, Behörden, Beratungsstellen und behandelnden Fachpersonen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften – insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – bleibt unberührt.